Satzung des Vereins zur Förderung der Steuerwissenschaften in Kleve e.V. (vom 03. Juli 2019)

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Steuerwissenschaften in Kleve” mit dem Zusatz „e.V.” nach Eintragung. Er hat seinen Sitz in Kleve. Der Verein ist in das Register des für Kleve zuständigen Amtsgerichts einzutragen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)

Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.

Der Verein verwirklicht diese Zwecke, indem er den Studiengang „International Taxation and Law” an der Hochschule Rhein-Waal am Standort Kleve ideell und materiell unterstützt. Insbesondere werden Bücher, Zeitschriften und andere wissenschaftliche Texte und Arbeitsmaterialien für die Arbeit der am Studiengang beteiligten steuerlichen Lehrstühle angeschafft.

Darüber hinaus können auch regelmäßige Zusammenkünfte mit steuerlichen Vorträgen zum fachlichen Austausch zwischen ehemaligen und aktuellen Studierenden durchgeführt werden. Solche Zusammenkünfte erfolgen auch den Zweck, den aktuell Studierenden den Einstieg in das Berufsleben zu erleichtern. So sollen sie in ungezwungener Atmosphäre die Gelegenheit erhalten, Kontakte für mögliche Praktikums- und Arbeitsplätze zu knüpfen.

(2)

Die Definition der Vereinszwecke ist so auszulegen, dass der Verein sich stets auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des einschlägigen Abschnitts der Abgabenordnung (gegenwärtig §§ 51-68 AO) beschränkt.

(3)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittelverwendung

(1)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(2)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins steht allen ehemaligen Studierenden und aktuellen oder ehemaligen Mitarbeitern sowie Freunden und Förderern — auch juristischen Personen – des Studiengangs „International Taxation and Law” der Hochschule Rhein-Waal offen, wenn sie um die Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Vereins nachsuchen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1)

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

(2)

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch Rückgewähr geleisteter Mitgliedsbeiträge.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird in der Mitgliederversammlung bestimmt. Gegenwärtig (2019) beträgt dieser Beitrag 50,- EUR.

Hat die Mitgliederversammlung den Mitgliedsbeitrag geändert, so ist der Vorstand befugt, eine aktualisierte Fassung der Satzung zu erstellen und zu verwenden, in der den im vorstehenden Satz genannten Betrag durch den sodann gültigen Geldbetrag ersetzt und der Verweis auf die relevante Jahreszahl aktualisiert wird.

(2)

Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt sofort in voller Höhe fällig, in den folgenden Jahren jeweils spätestens zum 31.01.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind Vorstand, Mitgliederversammlung und Kassenprüfer.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden je allein vertreten.

§ 9 Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

(1)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszahl bis zur Neuwahl des neuen Vorstands im Amt.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, elektronisch oder fernmündlich einberufen werden. Der Vorstand kann Beschlüsse über einzelne Fördermaßnahmen auch im Umlaufverfahren treffen, sofern kein Mitglied des Vorstands

eine Behandlung in einer Vorstandssitzung beantragt. Bei Stimmengleichheit wird die Stimme des Vorsitzenden doppelt gewertet

§ 10 Mitgliederversammlung

(1)

Die ordentliche Mitgliederversammlung sollte einmal im Jahr, spätestens jedoch alle zwei Jahre stattfinden. Sie beschließt vor allem über die Beiträge, die Entlastung und die Wahl des Vorstandes und über Satzungsänderungen.

(2)

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vereins das verlangt.

(3)

Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit der Frist von einer Woche schriftlich oder elektronisch unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen und Ausschlüsse gemäß § 5 dieser Satzung.

(4)

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 11 Kassenprüfer

Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt. Seine Aufgabe ist die jährliche Überprüfung der Kassenführung. Er hat der Mitgliederversammlung über das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten.

§ 12

Über die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

§ 14 Vermögensverwendung bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Wissenschaft und Forschung.

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